Seine normale Unfallversicherung zahlte für sein gefährliches Hobby nicht.

Die Lücke hätten seine Versicherungsvermittlerinnen schließen müssen. Nun müssen sie selbst einspringen. Wegen Falschberatung müssen zwei Vertreterinne gemeinsam 165.000 Euro zahlen.

Ein Hobby-Graswagen-Rennbeifahrer aus Gießen (die größte Anlage Deutschlands ist der Teterower Ring in Mecklenburg-Vorpommern) hat eine ihm bei der Beantragung der Motosportlizenz des Deutschen Motorsportbundes angebotene Sportunfallzusatzversicherung ausgeschlagen, weil er sich auf seine beiden gebundenen Versicherungsvertreterinnen verlassen hatte, die es bei einer normalen Unfallversicherung im Bundle mit einer Hausratsversicherung bei dem vertretenen Versicherungsunternehmen beließen.

Die deckte aber das gefährliche Hobby gar nicht ab

 

Der Verunfallte war Beifahrer mit Sportlizenz für ein Graswagen-Rennen © pixabay.com / Herbert Aust

Der Mann erlitt 2010 einen schweren Unfall auf der Rennstrecke (Beispielfoto Graswagen-Rennen © pixabay.com / Herbert Aust). Hätte er zuvor eine Sportunfallzusatzversicherung abgeschlossen, hätte er nun 165.000 Euro ausbezahlt bekommen.

Die normale Unfallversicherung zahlte nichts für sein gefährliches Hobby

 

Die Chefhandelsvertreterin versuchte noch zu tricksen und gab bei der Schadensmeldung nur allgemein einen „Motorradunfall“ an. Doch die Versicherung hakte nach und erkannte einen Ausschluss ihrer Leistungspflicht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte nun am 13.05.2022 – 7 U 168/16: Die beiden Versicherungsvermittlerinnen müssen gesamtschuldnerisch ihrem Kunden den Schaden in Höhe von 165.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2013, dem Tag der Regresseinforderung, zahlen. Ebenso die Kosten des Rechtsstreits. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Das OLG Frankfurt am Main begründete das Urteil wie folgt: „Ein Versicherungsvermittler, der weiß oder erkennen muss, dass der Versicherungsnehmer aktiv Rennsport als Grasbahnwagenrennen-Beifahrer betreibt, ist bei der Vermittlung einer Unfallversicherung dazu verpflichtet, auf den Deckungsausschluss nach Ziff. 5.1.5 AUB 2008 hinzuweisen.“

Die Vertreterinnen hatten sich damit verteidigt, sie hätten ihren Kunden auf die Deckungslücke hingewiesen. Der wusste von nichts. Die Vertreterinnen hatten diese Aufklärung auch nicht dokumentiert. In einem mit “persönliche Angaben” überschriebenen Formular vom 4. August 1992 ist lediglich als Hobby “Motorsport Motorrad Speed-way” eingetragen. 

Die Vertreterinnen konnten auch nicht davon ausgehen, dass der Mann anderweitig abgesichert war. Entsprechende Nachfragen beim Mann waren unterblieben. Nun denn… (Peter Stracke)

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