Diese Frage hat das Saarländische Oberlandesgericht in einem Urteil eindeutig beantwortet: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind demnach auch kleingedruckt gültig – wenn sie noch ohne Hilfe einer Lupe gelesen werden können. Eine gewisse Mühe beim Lesen könne einem Kunden durchaus zugemutet werden. Ein Kunde hatte daran Anstoß genommen, dass bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens die Zeilenhöhe ebenso wie der Zeilenabstand lediglich einen Millimeter betrug. Dadurch sei das “Kleingedruckte” so winzig gewesen
Wie klein 6. August 2009 | 7:56 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa