“Maßgebend für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist nicht die subjektive Beurteilung einer Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen sowie deren Bezeichnung z.B. gegenüber Behörden oder in Steuererklärungen. Entscheidend sind vielmehr objektive Kriterien. Es kann nicht im Belieben des Steuerpflichtigen stehen, eine Betätigung dem gewerblichen Bereich oder der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen.” Dies entschied der BFH in einen aktuellen Urteil.