Der Kunde, der von Anfang an anhand des so genannte Cross-Ticketing und des Cross Border Sellings das Ticket nur teilweise nutzen und das Flugunternehmen austricksen will, um Kosten zu sparen, verdient keinen Schutz. Das OLG Köln: Die Fluggesellschaft offeriert ihre Flüge zu einem ganz bestimmten Preis. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie nicht willens ist, den Fluggast für günstigere Flugpreise, auf der gleichen Strecke reisen zu lassen. Somit stellt es eine berechtigte Wahrnehmung ihrer Interessen dar und sind nicht als unangemessene