Der Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 147 Abs. 1 AO und dem Datenzugriff nach Abs. 6 AO unterliegen grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Nicht dazu gehören dagegen Unterlagen und Daten, die z.B. private, nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen, aber auch Unterlagen und Daten, die freiwilligen, also über die gesetzliche Pflicht hinaus reichenden, Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Das FA wollte mehr sehen – die Klägerin wehrte sich erfolgreich. Zum Volltext der Entscheidung → BFH, VIII R 80/06.
BFH: Finan30. September 2009 | 16:42 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa