So klappt die Weihnachtsfeier ohne Finanzamt: Braten, Drinks und DJ dürfen nicht mehr als 110 Euro kosten, Geschenke höchstens 40 Euro und keiner darf ausgeladen werden.
Berlin – Verschenken Sie bloß keine Goldmünzen auf der Weihnachtsfeier. Ein Chef hat das vor zwei Jahren getan und musste dafür kräftig Lohnsteuern nachzahlen. Der Bundesfinanzhof setzte die Goldmünzen für 280 Euro das Stück mit Gehalt gleich.
Steuerfrei sind Geschenke nur, wenn sie weniger als 40 Euro kosten. Sie müssen zu den übrigen Kosten wie für Braten, Drinks, DJ, Anfahrtskosten und Saalmiete dazugezählt werden und dürfen die Gesamtkosten von 110 Euro pro Teilnehmer nicht sprengen.
Darauf verweist der Lohnsteuerexperte Manfred Karges von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers in einem Interview der Süddeutschen Zeitung.
„Liegt der Wert darüber, ist das Geschenk getrennt zu erfassen und kann pauschal mit 25 Prozent versteuert werden”, so Karges. Gehe es aber um drei- oder gar vierstellige Beträge, wird sich das Finanzamt der Pauschalierung widersetzen, dann werden die vollen Steuern und Sozialabgaben fällig.
Und Karges hat noch einen wichtigen Tipp: Niemand darf ausgeladen werden, sonst gilt die Weihnachtsfeier nicht als Betriebsvergnügen. Karges: “Eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Abteilungsleiter eingeladen sind, die Sekretärinnen aber nicht, gilt nicht mehr als übliche Betriebsversammlung. Das Finanzamt würde einen ‚geldwerten Vorteil’ sehen und Steuern von den Abteilungsleitern fordern.“
Besonders knifflig wird es, wenn auch noch Familienangehörige zur Weihnachtsfeier kommen. Mal angenommen, eine solche Feier ergibt unterm Strich Kosten von 60 Euro pro Teilnehmer. Ein Single, der alleine auf dem Fest war, muss also nichts versteuern. Sein Kollege, der mit der Ehefrau da war, muss dagegen zahlen – da zusammen ja 120 Euro pro Mitarbeiter anfielen und somit der Rahmen von 110 Euro gesprengt wurde. “Die Personalabteilungen sollten genaue Teilnehmerlisten führen, um das am Ende korrekt abrechnen zu können”, rät Karges daher den Unternehmen.
Eine weitere Bedingung für die Steuerfreiheit ist, dass der Betrieb nicht mehr als zwei Feiern pro Jahr abhält – oder zumindest aufpasst, dass kein Mitarbeiter mehr als zwei Feiern besucht, wenn es denn drei oder mehr Partys gibt. Vergnügt sich ein Arbeitnehmer erst auf dem Sommerfest, dann auf der Weihnachtsfeier des Konzerns und schließlich auf einer Abteilungsparty, fallen für diese dritte Feier Steuern an. Karges: “Auch deshalb ist es wichtig, dass die Personalabteilung den Überblick behält.”