Ein neues BGH-Urteil dürfte vielen Fondsanlegern Mut machen, die auf Anraten ihrer Bank eine Beteiligung zeichneten, ohne, dass die Bank sie über die Höhe der Kick-Backs, die die Bank für die Vermittlung erhielt, aufgeklärt hat. Erst, wenn die Bank ihre Kunden darüber aufklärt, kann sich die Bank bei einem späteren Schadensersatzprozeß auf eine kenntnisabhängige Verjährung von 3 Jahren berufen und so möglicherweise einer Entschädigung entgehen.
Darauf machte Rechtsanwalt Andre Tittel aus Berlin Charlottenburg den Finanznachrichtendienst GoMoPa.net aufmerksam.
Eigentlich waren die Anleger schon vor 7 Jahren gut gestellt worden. Seit 2009 mussten Banken aufgrund eines damaligen Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs (BGH) Zigtausende Anleger von geschlossenen Fonds entschädigen, da sie ihnen vor 2009 regelmäßig verschwiegen hatten, dass die Banken hohe Vertriebsprovisionen (Rückvergütungen = Kick-Backs) von den Fondsanbietern vereinnahmten.
Doch dann verschlechterte sich die Anlegersituation. Ab Februar 2013 wurde es für Anleger vor Gericht aber
schlagartig schwieriger: Der BGH entschied, dass die sogenannte kenntnisabhängige dreijährige Verjährung von Ansprüchen schon dann anfängt zu laufen, wenn der Kunde weiß, dass es Rückvergütungen gab (dem Grunde nach) und ihm bewusst ist, dass er die Höhe nicht kennt.
Rechtsanwalt Tittel:
Der BGH hat mit seinem neuen Urteil für mehr Klarheit gesorgt und festgestellt:
– Die Darlegungs- und Beweislast für die Verjährung trifft die Bank
– Ahnungen und Vermutungen des Anlegers reichen nicht aus, es muss eine echte Kenntnis bewiesen werden
– Eine teilweise Agio-Erstattung allein beweist keine Kenntnis.