Eine große deutsche Lebensversicherung wollte den Hausarzt eines verstorbenen Versicherten vor Gericht zitieren. Der Arzt sollte nämlich bestätigen, dass der verstorbene Versicherte bei Abschluss seiner Lebensversicherung falsche Angaben gemacht hat. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass der Arzt auch über den Tod hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Die ärztliche Schweigepflicht besteht auch über den Tod des Patienten hinaus, so ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Aktenzeichen: 12 W 37/14). Das Gericht wies eine Klage der Versicherung gegen den Hausarzt des Verstorbenen ab.
Im Jahr 2003 hatte der Verstorbene den Abschluss einer Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 75.000 Euro beantragt. Der Versicherungsvertrag kam zustande. Als der Mann dann im Jahr 2010 starb, weigerte sich die Versicherung, die Summe auszuzahlen. Der Sohn des Verstorbenen geht seit 2010 gerichtlich gegen die Versicherung vor.
Die Versicherung behauptete, dass ihr verstorbener Versicherter in seinem Versicherungsantrag eine Gesundheitsfrage “wissentlich” falsch beantwortet und Erkrankungen verschwiegen hat. Die Frage, die der Versicherte im Jahr 2003 (laut Versicherung fälschlicherweise) mit “Nein” beantwortete, lautet: