Expert Plus GmbH15. September 2014 | 13:51 | Lesedauer ca. 4 min | Autor: GoMoPa-Redakteur AJ

Expert Plus GmbH und das Gold der Anleger


Die Expert Plus GmbH hat mit ihren Queensgold-Sparbüchern scheinbar den Nerv der Zeit getroffen. Anleger können schon ab 50 Euro monatlich ein Guthaben ansparen und sich den Betrag jederzeit in Geld oder Gold auszahlen lassen. Fachanwälte für Kapitalmarktrecht sehen darin jedoch ein verbotenes Einlagengeschäft und fordern die BaFin zum Einschreiten auf.

 

Seit 2010 bietet die Firma Expert Plus GmbH von Geschäftsführer Stefan Kessler (40) aus Berlin Wilhemsruh ihre Queensgold-Sparbücher an. Die Anleger gewähren dem Händler Expert Plus GmbH mit ihrem Goldbestand ein Sachdarlehen, dass jederzeit kündbar ist. Am Ende bekämen die Kunden das physische Gold geliefert oder den vorher eingebuchten Betrag in Euro ausgezahlt. Der Sparer erhält für das von ihm gekaufte und an den Händler ausgeliehene Gold vom Händler eine Rückkaufsoption zu einem vorher festgelegten Preis.

Zudem bewirbt die Expert Plus GmbH das Produkt “Queensgold Classic” als Sparbuch. Das soll dem Kunden vermutlich suggerieren, dass die Investition so sicher ist, wie das altbekannte Sparbuch bei einer Bank, wirft jedoch auch Fragen nach der Erlaubnispflicht der Geschäfte auf. Peter Mattil, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei Mattil und Kollegen, sieht in dem Angebot der Expert Plus GmbH ein verbotenes Einlagengeschäft:

Es liegt unter Umständen ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vor. Bei unternehmerischen Beteiligungen, Genussrechten und geschlossenen Fonds geben Sie ihr Geld hin und ihnen wird gesagt, dass sie am Verlust teilnehmen. Sie bekommen ihr Geld also wieder, wenn es gut läuft. Das ist die sogenannte Verlustteilnahme und kein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Wenn ihnen aber jemand sagt: ‘Gib mir dein Geld, ich gebe es dir wieder’, dann ist das ein Einlagengeschäft und das ist selbstverständlich ein Bankgeschäft. Und für Bankgeschäfte braucht man eine Bankerlaubnis. Wenn jemand ein Sparbuch anbietet – oder sinngemäß verspricht, es zurückzuzahlen wie bei einem Sparbuch – ist das definitiv ein Bankgeschäft, nämlich ein Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 KWG. Da müsste dann die BaFin einschreiten.

Auf Anfrage von GoMoPa.net erklärte BaFin-Sprecher Oliver Struck, dass die Expert Plus GmbH keinen Prospekt eingereicht habe und auch über keine Genehmigung zum Betreiben des erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts verfüge.

 

Doch damit nicht genug: Angeblich soll sich in den Tresoren von Heimerle + Meule zwar jede Menge Gold befinden, jedoch (Laut Einstweiliger Verfügung LG Berlin vom 25. September 2014) von der Expert Plus GmbH, wie GoMoPa.net aus gesicherten Quellen in Erfahrung brachte.




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