Keine Warterei im Empfangsbereich, keine bonitätsbedingten Nachforschungen Ihrer Hausbank und nie wieder andere lästige Fragen beantworten, nur weil Sie einen Kredit beantragen wollen. Haben Sie auch schon davon geträumt Ihre eigene Bank zu gründen? GoMoPa informiert über Möglichkeiten der Bankgründung und den damit verbundenen Kosten.
Beim Thema Banken denken die meisten Menschen an milliardenschwere Konzerne, gigantische Bilanzsummen und ausufernde Anforderungen der Bankenaufsicht. Viele Dingen also, die eine abschreckende Wirkung haben und davon abhalten, sich Gedanken zu machen, wie eine Bankengründung eigentlich abläuft. Dabei hegen viele den Wunsch sich von ihren Hausbanken unabhängig zu machen und Ihre Finanzgeschäfte selbstständig oder im Kollektiv abzuwickeln.
Und tatsächlich ist es möglich seine finanziellen Geschicke selbst in die Hand zu nehmen und über eine eigene Bank – auf Wunsch auch mit dem eigenen Namen – abzuwickeln. Die Kosten hierfür sind sogar überschaubar, so dass die Gründung sich auch für weniger schwere Investoren oder Gruppen von Anlegern lohnt. Neben der vollen Kontrolle bieten sich zudem Möglichkeiten das eigene Einkommen steuerlich zu optimieren.
Option 1: Gründung eines Investmentclubs
Die einfachste und kostengünstigste Variante einer bankenähnlichen Gesellschaft ist die Gründung eines Investmentclubs. Die Mitglieder des Clubs verpflichten sich monatlich einen bestimmten Betrag einzuzahlen, der dann wiederum investiert wird.
Viele klassische Bankgeschäfte sind in Form eines Investmentclubs möglich. Beispielsweise können Darlehen an Mitglieder des Investmentclubs ausgegeben werden, aber auch der Handel mit Aktien und Wertpapieren oder anderen Produkten ist möglich.
Auch der Verkauf der Anteile ist vorstellbar. Nur heißen diese im Falle eines Investmentclubs Mitgliedschaften. Die Rendite der Mitglieder ergibt sich aus den Überschüssen des Investmentclubs, abzüglich von Verwaltungskosten und Vorstandsgehältern.
Die Gründung eines Investmentclubs ist schon für unter 1000 Euro und ohne aufwendige Genehmigungs- und Lizenzverfahren möglich. Besonders zu empfehlen ist die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.), der von jedem Notar für einige Euro beim zuständigen Amtsgericht angemeldet werden kann. Als e.V. erhalten die Gründer problemlos eine Bankverbindung und schließen die persönliche Haftung aus.
Option 2: Sparkasse in Schweden
Eine weitere Variante, die vergleichsweise kostengünstig und mit niedrigen formalen Hürden belastet ist, stellt die Gründung einer schwedischen Credit Union dar. Seit 2004 darf eine Credit Union innerhalb der EU legal Dienstleistungen anbieten (Chapter 2, Section 7, Swedish Banking Act, 2004), die sonst nur von voll lizensierten Banken angeboten werden dürfen. Hierzu gehören beispielsweise die Annahme und Verwaltung von Einlagen, die Ausgabe von Krediten oder das Führen von Konten.
Die Mindestanforderungen zur Gründung einer Credit Union sind auf ein Minimum beschränkt. Es bedarf keiner Banklizenz und die Mitglieder können jeglicher Nationalität und in jedem Land der Welt ansässig sein. Einzig 50 Prozent der Geschäftsführung (mindestens 3 Direktoren) müssen innerhalb der EU eine Adresse haben. Die Gründungskosten über schwedische Anwälte betragen zwischen 25.000 und 50.000 Euro.
Einigen Beschränkungen unterliegen Credit Unions allerdings. So dürfen sämtliche Dienstleistungen ausschließlich Mitgliedern angeboten werden. Potentielle Kunden können jederzeit Mitglied werden, wenn sie ein Konto gründen oder ein Darlehen in Anspruch nehmen möchten. Die Anzahl der Mitglieder ist allerdings auf maximal 1.000 begrenzt.
Einer weiteren Beschränkung unterliegt die Namensgebung der neugegründeten Gesellschaft. Der Name einer Credit Union darf nicht das Wort “Bank” enthalten. Möglich sind aber Begriffe wie “Credit Union”, “Savings & Loan”, “Trust” oder “Sparkasse”.
Zudem sind viele bankentypische Dienstleistungen den Credit Unions untersagt. Hierzu gehören beispielsweise Leasing, Factoring, Kreditkartenherausgabe und Trading. Wollen der oder die Gründer auch diese Dienstleistungen anbieten, beziehungsweise nutzen, bedarf es einer ausgefeilteren Firmenkonstruktion.
Das volle Leistungsspektrum – ohne Banklizenz
Bankengründer, die ohne Beschränkungen Bankgeschäfte betreiben wollen, aber die hohen formellen und monetären Anforderungen an eine Banklizenz umgehen wollen, können eine schwedische Credit Union mit zwei weiteren Firmen kombinieren, um ihr Ziel zu erreichen. Neben der schwedischen Credit Union benötigt man eine Aktiengesellschaft (AG) in Panama sowie eine spanische S.L.
Die schwedische Creditunion kann Einlagen annehmen und Kredite herausgeben. Sie hat aber keine Lizenz für banktypische Dienstleistungen wie Leasing, Faktoring, Ausgabe von Kreditkarten, Trading und ähnliche Geschäfte.
Die Panama AG mit Finanzdienstleistungslizenz hingegen hat die Lizenz zur Durchführung von Finanzdienstleistungen, darf aber keine Einlagen annehmen. Deswegen wird erst durch die Kombination mit einer Credit Union ein großer Teil von Bankgeschäften möglich, ohne Millionenbeträge als Kapital mitbringen zu müssen. Gleichzeitig hat die Kombination den Vorteil, dass die schwedische Credit Union eine EU-Firma ist und deshalb das schwedische Recht auch in anderen EU-Staaten angewendet werden muss (EU Niederlassungsfreiheit). Allein mit einer Offshore-Lizenz wird man hingegen von der BaFin und anderen Behörden sofort für illegal erklärt.
Die spanische S.L., als dritte Firma im Bunde, ermöglicht den Zugang zu den spanischen Großbanken, um diese als Korrespondenzbanken nutzen zu können. Mit schwedischen oder panamesischen Banken ist dies nur sehr schwer möglich.
Durch ein gezieltes Zusammenspiel dieser drei Firmen (Rechnungsstellungen) kann zudem erreicht werden, dass die Gewinne in erster Linie in Panama erzielt und damit nicht unerhebliche Steuerersparnisse generiert werden. Allerdings müssen die Einzelheiten zur steuerlichen Gestaltung individuell geklärt werden. Hier spielen unter anderem die Steuergesetze der Länder, mithin Verhinderung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, Doppelbesteuerungsabkommen und Hinzurechnungsbesteuerung eine Rolle.
Option 3: Neuseeländische Bank
In Neuseeland gibt es eine Rechtsform, die es erlaubt Finanzgeschäfte ohne Banklizenz anzubieten: die Neusseland Online-Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte). Diesen Unternehmen ist es gestattet weltweit (mit Ausnahme von Neusseland) Bankdienstleistungen via Internet anzubieten. Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen.
Zu den erlaubten Tätigkeiten gehören unter anderem folgende Serviceleistungen: Einlagengeschäfte und Kreditvergabe, Debitkarten- und Kreditkartenservice, Ausgabe von Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten, Service im Bereich des Cash Managements, Giro-, Scheck-, und Sparkonten, Termingeld, Banküberweisungen und Zahlungsabwicklung, Fondsmanagement oder sogar Investitionsmarketing.
Die rechtlichen Anforderungen an eine neuseeländische Onlinebank sind sehr gering. Die Gesellschaften unterliegen nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen und der Bankenaufsicht. Die Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben und ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden. Die Rechtsform ist in der Regel eine Limited (Ltd.), wobei eine Umwandlung zur Aktiengesellschaft (AG) möglich ist.
Ähnlich der schwedischen Credit Union ist auch der neuseeländischen Onlinebank nicht gestattet im Unternehmensnamen den Begriff “Bank” zu führen. Erweiterungen wie “Bank corp.” oder “Bankgroup” sind hingegen gestattet.
Analog zur Credit Union lassen sich auch erweiterte Firmenkonstrukte, beispielsweise zur Steueroptimierung, erstellen. Üblicherweise wird die Kombination mit einer Panama AG und einer spanischen oder niederländischen Gesellschaft verwendet. Vor der Gründung sollte allerdings eine ausführliche Beratung erfolgen, um die Anwendung des Kreditwesensgesetzes (KWG) oder die Kollision mit anderen nationalen Gesetze zu vermeiden.
Abzocker nutzten das Schweden-Konstrukt
Die Konstruktion mit einer schwedischen Bank machten sich in der Vergangenheit auch Abzocker zunutze. Ein Beispiel war die Sparkasse 1911direct, die auf der Webdomain www.sparkasse.se, um Kunden warb. Die Versprechen waren vollmundig und zielten offensichtlich auf ein reiferes Klientel.
Geworben wurde für ein Sparbuch mit Zinsen in Höhe von 0,1 % p.a für jedes Lebensjahr des Investors, zuzüglich eines Renditeboosters von 0,1 % p.a. je 10.000 Euro Anlagesumme. Ein 60jähriger, mit einer Sparsumme von 50.000 Euro hätte demnach Zinsen von 6,5 % auf sein Sparbuch erhalten. Potentielle Kunden wurden mit Hilfe von Spammails geködert.
Großspurig verwiesen die Betreiber auf einen vermeintlichen Status als öffentlich rechtliche Sparkasse nach schwedischem Recht, die der Aufsicht durch die Schwedische Zentralbank unterläge. Zudem sei man als Mitglied im schwedischen Sparkassenverband dem europäischen Sicherungsfonds angeschlossen. Entsprechend seien die Einlagen der Kunden bis zu 20.000 Euro staatlich abgesichert.
Allerdings war keine dieser Aussagen stichhaltig oder wahrheitsgemäß. Als Credit Union war die Sparkasse 1911direct weder eine öffentlich rechtliche Sparkasse, unterlag auch nicht der Kontrolle durch die Landesbank oder einer anderen Kontrollstelle, noch waren die Einlagen der Kunden durch den europäischen Sicherungsfonds abgedeckt.
Komoren Bank – Abzocke im Indischen Ozean
Eines der prominentesten Beispiele von betrügerischen Aktivitäten unter dem Deckmantel einer Bank leistete sich der einstige Chef einer bayerischen Versicherungs-Klopper-Truppe Arthur Hartl. 2005 hatte Hartl die Internetbank eBank24 auf dem Inselstaat Komoren gegründet. Ohne Genehmigung vertrieb der Finanzfachmann über die Cash Group AG Goldinvestments an seine Kunden. Zu diesem Zweck überredeten Hartls Vertriebstruppen ehemalige Versicherungskunden zur Kündigung ihrer Lebensversicherungen. Die freigewordenen Gelder sollten dann in Gold aus Hartls eigener Miene im Kongo investiert werden.
Mittlerweile ist Hartl der Vertrieb seiner Produkte verboten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bonn verbot der eBank24 am 19. Mai 2010 mit sofortiger Wirkung “das Betreiben von Bankgeschäften, insbesondere das des Einlagengeschäfts, sowie das Erbringen von Finanzdienstleistungen und Zahlungsdiensten”, wie es in einer Presseerklärung heißt, die die BaFin am 9. Juni 2010 veröffentlichte. Die BaFin merkt dazu an: “Laut Angaben des Vorstands Arthur Hartl verfüge die eBank24 Corporation über eine Bankerlaubnis (“Banking Licence Class B”) der Offshore Finance Authority der Komoren. Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreibt die eBank24 Corporation jedoch das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.”
Auch die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) warf die eBank24 am 24. März 2010 praktisch aus Österreich raus. Die Behörde teilte im Wiener Amtsblatt mit, dass die eBank24 “nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen.”
Damit war auch die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage der Komoren-Bank verboten.
Nun denn…